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Allgemeine Geschäftsbedingungen

RADDATZ Gebäudereinigung und mehr GmbH
GF: Sören Völker
Bahnhofstr. 69
42781 Haan
Tel. 02129-94240

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB“) gelten für sämtliche unserer Leistungen sowohl gegenüber Kaufleuten bzw. Unternehmern als auch Verbrauchern; im Verhältnis zu Verbrauchern gelten sie allerdings mit den nachfolgenden Beschränkungen und auch nur insoweit, als sie zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen.
  2. Von unseren Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen; sie verpflichten uns, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vereinbart ist, gelten die unsere Bedingungen auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.
  3. Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche unserer Angebote freibleibend.
  4. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

§2 Art und Umfang der Leistung

Ein Vertragsverhältnis kommt erst durch unsere ausdrückliche in Textform zu verfassende Bestätigung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags (“Bestellung“) oder durch die Annahme unseres Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Bestätigung des Eingangs des Auftrags bei uns stellt keine Auftragsbestätigung dar. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen anzunehmen. Sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen, einschließlich etwaiger Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträglicher Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch beiderseitige Bestätigung in Textform ihre Gültigkeit.

§3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, , spätestens jedoch 3 Tage nach für ihn erkennbarer oder vom Auftragnehmer angezeigter Fertigstellung der Leistung in Textform Mängel anzeigt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme innerhalb der ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels nach, gilt das Werk als abgenommen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 2 nur dann ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegen- stände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering- fügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Rücktrittsrecht nicht zu.
  5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate; im Verhältnis zu Verbrauchern bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

§4 Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestelltes Maß nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§5 Preise

Den im Angebot festgelegten Preise liegen kalkulatorisch die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise im gleichen Maße entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer

§6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§7 Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers und die seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ist auf Schäden beschränkt, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind jedoch alle Fälle, in denen der Auftragnehmer für die Beschaffenheit seiner Leistungen eine Garantie übernommen und durch das Fehlen dieser Beschaffenheit einen Schaden verursacht oder eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ebenso haftet der Auftragnehmer für Schäden

Die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleibt ebenfalls unberührt.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung ist die Haftung des Auftragnehmers und die seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in Bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit.

  1. Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Leistungen seiner Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nach mit den folgenden Höchstbeträgen je Schadensfall:

Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen.

§8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto sofort ohne Abzug nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten

§9 Kündigung

Bei wiederkehrenden Arbeiten (Unterhaltsreinigung, Glas- und Rahmenreinigung, Winterdienst) gilt eine Kündigungszeit von 3 Monaten nach Eingang der schriftlichen Kündigung.

§10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

$11 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte – mit Ausnahme externer Erfüllungsgehilfen, die mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag beauftragt werden – findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Der Auftraggeber hat das Recht, der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem ist er berechtigt, Auskunft der bei uns über ihn gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Der Auftraggeber kann unseren Datenschutzbeauftragten unter den nachfolgenden Kontaktdaten erreichen; ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die unter https://www.raddatz-industries.de/datenschutzerklaerung/ zu finden ist:

RADDATZ Gebäudereinigung & mehr GmbH

Bahnstraße 69

42781 Haan

Telefon: 02129 9424

Telefax: 02129 942424

E-Mail: info@raddatz-industries.de

§12 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Pflichtangaben zur außergerichtlichen Schlichtung bei Streitigkeiten mit Verbrauchern

Die Firma Raddatz-Gebäudereinigung und Mehr GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen